Es gibt Mängel, die im Ehepartner nach der Heirat gefunden werden und die es erlauben, die Ehe aufzulösen, wenn man es möchte, wie z.B.:

  • Wenn die Ehefrau heraus findet, dass ihr Ehemann impotent ist, hat sie das Recht den Ehebund zu annullieren.
  • Wenn der Ehemann heraus findet, dass seine Ehefrau von einem Defizit befallen ist, wie z.b. einer Verwachsung der Geschlechtsteile und dass solch ein Fehler unheilbar ist, dann hat er das Recht, die Ehe zu annullieren.
  • Wenn einer der beiden Ehepartner einen Defekt im anderen findet, wie Hämorrhoiden, Wahnsinn, Weißfleckenkrankheit, Lepra, Kahlköpfigkeit, Mundgeruch usw. dann hat der andere das Recht, die Ehe aufzulösen, wenn er möchte.

Das Recht, die Ehe annullieren zu lassen, hat derjenige, welcher den Mangel des anderen nicht akzeptiert. Die Annullierung der Ehe jedoch muss vom Richter vorgenommen werden, der dazu vom betroffenen Ehepartner angefragt wird.
Wenn der Ehevertrag vor der Konsumierung der Ehe aufgelöst wurde, hat die Ehefrau kein Recht auf ihre Brautgabe (Mahr). Wenn die Ehe jedoch nach der Konsumierung der Ehe aufgelöst wurde, hat die Ehefrau das Recht auf die komplette Brautgabe, die im Ehevertrag festgelegt wurde, weil der Ehemann sie bereits sexuell genossen hat und es verpflichtend für ihn wurde, ihr die vollständige Brautgabe zu zahlen.

Es ist ungültig, ein junges Mädchen, eine wahnsinnige Frau oder ein Sklavenmädchen einem Mann in die Ehe zu geben, welcher von einem Defekt heimgesucht wurde, der das Konsumieren der Ehe beeinflusst. Denn der Vormund ist verpflichtet, den am besten geeignetsten Ehekandidaten für seine Schutzbefohlene auszusuchen. Wenn er von den Mängeln des Ehekandidaten erst nach dem Vollzug der Ehe erfährt, muss er die Ehe annullieren lassen, um seine Schutzbefohlene vor den schädlichen Konsequenzen zu bewahren.

Wenn eine gesunde Frau mit Menschenverstand ihr Einverständnis gibt, einen impotenten Mann oder einen, dessen Penis amputiert wurde, zu heiraten, hat ihr Waly nicht das Recht, die Ehe aufzulösen, weil der sexuelle Verkehr eine Angelegenheit ist, welche die Braut allein betrifft. Wenn sie jedoch einverstanden ist, einen Wahnsinnigen, Leprakranken (, Aidskranken) oder Weißfleckenkranken usw. zu heiraten, dann hat ihr Waly das Recht, sie daran zu hindern, weil die negativen Folgen ihre Kinder und den Ruf der gesamten Familie zerstören könnten.


Schaykh Saalih Al-Fawzaan, hafidhahullah

Auszugsweise entnommen aus „A Summary of Islamic Jurisprudence“, Band 2 von Schaykh Dr. Saalih al-Fawzaan, Kapitel 7, S. 385 - 387