Frage an Islam Fatwa:

Wenn ein Mann mit einer Frau unverheiratet Zina (Unzucht) begeht und aus dieser ein uneheliches Kind hervorgeht, ist es ihm erlaubt, das Kind nach sich selbst zu benennen?

Antwort:

Der Prophet (sallAllahu alayhi wa sallam) sagte:

﴿ الْوَلَدُ لِلْفِرَاشِ ، وَلِلْعَاهِرِ الْحَجَرُ ﴾

Das Kind gehört dem Besitzer des Ehebettes (d.h. dem Ehemann), und für den Unzüchtigen bleibt der Stein. [1] (Anmerkung: D.h. er verdient keine Benennung des Kindes nach ihm, und somit muss das Kind den Namen seiner/ihrer Mutter annehmen.)

Der Gesandte (sallAllahu alayhi wa sallam) sagte auch: „Wenn das Kind von einer Sklavin geboren wurde, die sein Vater nicht besaß, oder von einer freien Frau, mit der der Vater zina (unrechtmäßigen Geschlechtsverkehr) hatte, dann kann das Kind nicht nach dem Vater benannt werden, noch kann das Kind von dem Vater erben, selbst wenn der Mann, den das Kind als seinen Vater beansprucht, das Kind als seinen Sohn anerkennt. Das Kind ist ein uneheliches Kind, das zu der Familie seiner Mutter gehört.“ [2]


Scheich Ibn Baz (rahimahullah) wurde gefragt:
„Ein muslimischer Junge möchte ein christliches Mädchen heiraten. Sie ist schwanger, weil sie leben, als wären sie verheiratet (d.h. das Kind wurde unehelich gezeugt). Dies kommt häufig in der westlichen Hemisphäre vor. Was sollten sie tun?“

Er antwortete:
„Wenn sie aufrichtig bereuen, können sie nach der Geburt des Kindes heiraten. Das Kind muss den Namen des Mädchens tragen, weil das Kind aus einer unerlaubten Handlung resultiert ist. Wenn sie jedoch beide nicht bereuen, können sie nicht heiraten.“ [3]

Wenn der Vater das ehelich gezeugte Kind nicht anerkennt

Der Prophet (sallAllahu alayhi wa sallam) sagte:
„Das Kind kann nicht nach seinem Vater [d.h. dem Ehemann der Mutter] benannt werden, wenn der Mann, den das Kind als seinen Vater beansprucht, ihn nicht als seinen Sohn anerkennt.“ [4]

Das Ständige Komitee sagte:
„Wenn eine verheiratete Frau durch Ehebruch schwanger wird, muss das Kind ihrem Ehemann zugeschrieben werden, wie es im Hadith festgelegt wurde. Wenn der Ehemann jedoch das Kind ablehnen möchte, kann er dies in Anwesenheit eines islamischen Richters tun.“ [5]

(Anmerkung: D.h. wenn ihr Ehemann dieses Kind vor einem islamischen Richter oder jemand anderem, der als islamischer Richter fungiert – wie zum Beispiel ein Imam – verleugnet, muss das Kind den Namen seiner Mutter tragen.)

Wenn die Eltern des Kindes nicht-Muslime sind

Sulayman ibn Yasar (rahimahullah) berichtete: „Umar ibn al-Khattab (radiAllahu anhu) schrieb die Kinder, die während der Zeit der Jahiliyyah (vorislamischen Unwissenheit) geboren wurden, den Vätern zu, die den Islam annahmen und die Kinder als ihre rechtmäßigen Nachkommen beanspruchten.“ [6] (Anmerkung: Dieses Urteil gilt gegenwärtig für einen Konvertiten, der die Vaterschaft an einem unehelichen Kind beansprucht, das entstand, als er noch Nicht-Muslim war.)

Zu der Aussage von Umar ibn al-Khattab (radiAllahu anhu) sagte Ibn al-Arabi (rahimahullah, gest. 543 n.H.): „Unsere Gelehrten [d.h. die Maliki-Gelehrten] sagen: ‚Diese Kinder waren das Erzeugnis unerlauben Geschlechtsverkehrs (zina), und dieses Urteil gilt gegenwärtig, wenn ein christlicher oder jüdischer Konvertit die Vaterschaft an einem unehelichen Kind beansprucht, das entstand, als sie noch Nicht-Muslime waren.‘ Ibn Muzayn (rahimahullah) sagte: ‚Gilt dasselbe Urteil gegenwärtig für einen Konvertiten?‘ Er sagte: ‚Ja.‘“ [7]

Scheich al-Islam Ibn Taymiyyah (rahimahullah) sagte:

Die Gefährten von Maalik und al-Schafii, und die Gefährten von Ahmad wie al-Qaadi Abu Ya’la und Ibn Akil, sowie spätere Gelehrte, sagten, dass bezüglich der Ehe eines Ungläubigen (Kafir) auf ihre eigenen Bräuche Bezug genommen werden sollte. Alles, was sie unter sich als Ehe betrachten, ist es erlaubt zu billigen, wenn sie Muslime werden und uns um ein Urteil bitten, vorausgesetzt, es gibt kein Hindernis für diese Ehe. Aber wenn sie glaubten, dass es keine Ehe war, dann ist es nicht erlaubt, es zu billigen. [8]

Scheich Muhammad al-‘Uthaymin (rahimahullah) sagte:

Wenn die Ehe nach islamischem Scharia-Recht gültig ist, dann ist sie gültig, aber wenn sie nach den Vorschriften der islamischen Scharia ungültig ist, können sie sie unter zwei Bedingungen billigen:

  1. Dass sie sie nach ihren Gesetzen als gültig ansehen.
  2. Dass sie sich nicht an uns (zum Urteil) wenden.

Wenn sie nicht glauben, dass sie gültig ist, dann müssen sie getrennt werden, und wenn sie sich an uns zum Urteil wenden, müssen wir den Fall prüfen. Ist es vor dem Ehevertrag, dann müssen wir den Ehevertrag nach unseren Gesetzen durchführen. Ist es nach dem Ehevertrag, müssen wir ihn weiter prüfen. War die Frau zu dieser Zeit erlaubt, dann können wir es billigen, und wenn sie nicht erlaubt war, müssen wir sie trennen. Die Beweise für diese Dinge sind das, was geschah, als ein Ungläubiger zur Zeit des Propheten (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm) Muslim wurde. Er billigte jene Paare, die während der Zeit der Unwissenheit geheiratet hatten, und widersprach dem nicht. Dies deutet darauf hin, dass die Dinge so belassen werden können, wie sie sind. [9]

[1] Berichtet von al-Bukhari, Nr. 2053 & 2218 und Muslim Nr. 1457 & 1458. Muttafaqun aleyh.
[2] Berichtet von Abu Dawud (2265) und Ibn Majah (2746). Scheich al-Albani hielt es für authentisch, und dies ist die Formulierung von Ibn Majah.
[3] Majmu Fataawa Ibn Baz, Band. 21, Seite 206.
[4] Berichtet von Abu Dawud, Nr. 2265 und Ibn Majah, Nr. 2746. Scheich al-Albani stufte es als authentisch ein.
[5] Fatawa al-Lajnah al-Daʾimah, Band 20, Seite 339.
[6] Berichtet von Malik in Al-Muwatta, Nr. 2738, und al-Bayhaqi in al-Kubra, Nr. 21263.
[7] المسالك في شرح موطأ مالك - Al-Masalik Fi Scharh Muwatta Malik, Band 6, Seite 383.
[8] Majmu' al-Fataawa, Band 29, Seite 12.
[9] Al-Scharh al-Mumti’, Band 12, Seite 239-240.

Übersetzung: Abu Davut Konyevi