Schaikh Ibn Qudamah (rahimahullah) sagte in ‚Al-Mughni‘ (1/335):
Ahmad sagte: „Es ist nichts Falsches daran, die Leute im Qiyam-Gebet zu leiten und aus dem Mushaf zu rezitieren.“ Er wurde gefragt: „Was ist mit den Pflichtgebeten?“ Er antwortete: „Ich habe nichts darüber gehört.“

Al-Qadi sagte: „Es ist makruh in den Pflichtgebeten; aber es ist nichts Falsches daran, in den freiwilligen Gebeten aus dem Mushaf zu rezitieren, wenn man den Quran nicht auswendig kann. Aber wenn jemand den Quran auswendig kann, ist es auch in den freiwilligen Gebeten makruh.“

Er sagte: „Ahmad wurde über das Urteil gefragt, die Leute im Ramadan im Gebet zu leiten und dabei aus dem Mushaf zu rezitieren.“ Er antwortete: „Wenn es notwendig ist, dies zu tun ...“

Von ibn Hamid wurde überliefert: „Dass es in den freiwilligen und Pflichtgebeten erlaubt ist.“ Den Beweis dafür, dass es erlaubt ist, findet man in der Überlieferung von Abu Bakr al-Athram und ibn Abi Dawud mit ihren Isnads von Aischa (radiAllahu anha); sie wurde im Gebet von ihrem Sklaven geleitet, der dabei aus dem Mushaf rezitierte.

Az-Zuhri wurde über eine Person gefragt, die im Ramadan (im Gebet) aus dem Mushaf rezitiert. Er sagte: „Die besten unter uns pflegten es, aus dem Mushaf zu rezitieren.“

Imam an-Nawawi (rahimahullah) sagte in ‚Al-Majmu‘ (4/27):
„Wenn eine Person (im Gebet) aus dem Mushaf rezitiert, macht es ihr Gebet nicht ungültig, unabhängig davon, ob sie den Quran auswendig kann oder nicht. In der Tat ist es für jemanden verpflichtend, der al-Fatiha nicht auswendig kann. Die Meinung, dass das Rezitieren aus dem Mushaf das Gebet nicht ungültig macht, ist unsere Meinung und die Meinung von Malik, Abu Yusuf, Muhammad und Ahmad.“