Frage:

Sie fragen: Ist die Mahr (Mitgift/Brautgabe) eine Säule der Ehe? Und was ist der Beweis dafür? Möge Allah Sie mit Gutem vergelten.

Antwort:

Die Mahr ist weder eine Säule noch eine Voraussetzung für die (gültigkeit der) Ehe, aber sie ist notwendig. Denn Allah sagt - als Er die Ehe erwähnte - folgendes:

﴿‏ وَأُحِلَّ لَكُم مَّا وَرَاءَ ذَٰلِكُمْ أَن تَبْتَغُوا بِأَمْوَالِكُم ﴾

„Alle anderen sind euch erlaubt, vorausgesetzt, ihr sucht sie (zur Ehe) aus eurem Vermögen (als Mahr)“ [An-Nisa: 24].

Wenn jemand eine Frau ohne Mahr heiratet, ist sie berechtigt, eine angemessene Mahr zu erhalten, und die Ehe ist gültig. Wenn gesagt wird: „Ich gebe dich zur Ehe“, und der Vormund der Frau zum Ehemann sagt: „Ich gebe sie dir zur Ehe“ und sie ist einverstanden, und der Ehemann sagt: „Ich akzeptiere“, in Anwesenheit von zwei Zeugen, und es gibt keine Hindernisse, dann ist die Ehe gültig. Wenn die Frau keine Hindernisse hat, nicht für den Ehemann verboten ist, sich nicht im Ihram-Zustand befindet, nicht in ihrer Wartezeit ist und keine Hindernisse für die Ehe hat und einverstanden ist, und ihr Vormund sie verheiratet, und sie und der Ehemann in Anwesenheit von zwei Zeugen zustimmen; die Ehe ist gültig, auch wenn keine Mahr genannt wurde. Aber eine angemessene Mahr ist erforderlich, denn der Prophet (sallallahu alayhi wa sallam) urteilte so in der Überlieferung von Ma'qil ibn Sinan al-Ashja'i: Ein Mann heiratete eine Frau, ohne eine Mahr zu bestimmen, und starb, dann sagte Ibn Mas'ud (radiyallahu anh):

﴿‏لَهَا مِثْلُ صَدَاقِ نِسَائِهَا لاَ وَكْسَ وَلاَ شَطَطَ وَعَلَيْهَا الْعِدَّةُ وَلَهَا الْمِيرَاثُ ﴾

„Sie hat Anspruch auf eine Mahr wie ihre Mitfrauen, ohne Übertriebenheit oder Mangel, und sie muss die Wartezeit einhalten, und sie hat Anspruch auf das Erbe.“ [1]

Das bedeutet: Das ist das Urteil für jemanden, der heiratet und keine Mahr bestimmt. Sie hat Anspruch auf eine angemessene Mahr, ob er lebt oder tot ist. Wenn er stirbt, soll sie aus seinem Nachlass erhalten, und wenn er lebt, muss er ihr die Mahr geben, wenn er den Eheverkehr vollzieht oder mit ihr allein ist.

Aber wenn er sie geheiratet und dann geschieden hat, bevor er den Eheverkehr vollzogen hat; dann hat sie Anspruch auf eine angemessene Abfindung (Mut'a), die Allah erleichtert, sei es Kleidung oder Geld, gemäß dem Wort Allahs, des Erhabenen:

 

﴿‏ يَا أَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا إِذَا نَكَحْتُمُ الْمُؤْمِنَاتِ ثُمَّ طَلَّقْتُمُوهُنَّ مِنْ قَبْلِ أَنْ تَمَسُّوهُنَّ فَمَا لَكُمْ عَلَيْهِنَّ مِنْ عِدَّةٍ تَعْتَدُّونَهَا فَمَتِّعُوهُنَّ وَسَرِّحُوهُنَّ سَرَاحًا جَمِيلًا 

„O ihr, die ihr glaubt! Wenn ihr gläubige Frauen heiratet und sie dann vor dem Beischlaf scheidet, dann habt ihr keine Wartezeit, die ihr von ihnen erwarten sollt, so gewährt ihnen eine Abfindung und entlasst sie auf schöne Weise“ [Al-Ahzab: 49].

Und Er, der Erhabene, sagte:

﴿‏ لا جُنَاحَ عَلَيْكُمْ إِنْ طَلَّقْتُمُ النِّسَاءَ مَا لَمْ تَمَسُّوهُنَّ أَوْ تَفْرِضُوا لَهُنَّ فَرِيضَةً وَمَتِّعُوهُنَّ عَلَى الْمُوسِعِ قَدَرُهُ وَعَلَى الْمُقْتِرِ قَدَرُهُ مَتَاعًا بِالْمَعْرُوفِ حَقًّا عَلَى الْمُحْسِنِينَ 

„Es ist für euch keine Sünde darin, wenn ihr euch von Frauen scheidet, solange ihr sie noch nicht berührt (d.h. mit ihnen Geschlechtsverkehr hattet) oder euch ihnen gegenüber (zu einer Mahr) verpflichtet habt. Doch gewährt ihnen eine Abfindung - der Wohlhabende entsprechend seinen Verhältnissen und der Geringbemittelte entsprechend seinen Verhältnissen -, eine Abfindung in rechtlicher Weise. (Dies ist) eine Pflicht für die Gutes Tuenden.“ [Al-Baqara: 236].

In diesem Fall hat sie keinen Anspruch auf eine angemessene Mahr, sondern nur auf eine Abfindung, entsprechend der Mittel des Mannes. Der Wohlhabende soll sie mit einer Magd oder einer Mahr wie bei ihren Mitfrauen oder weniger, je nachdem, was möglich ist, und der Bedürftige, auch wenn es wenig ist, selbst wenn es nur Kleidung ist, unterstützen. Ibn Abbas (radiyallahu anh) berichtete: „Das Höchste der Abfindung ist eine Dienerin/Magt und das Geringste ist Kleidung.“ [2]

Das bedeutet: Der Wohlhabende soll eine bessere Abfindung geben als der Bedürftige. Der Wohlhabende soll etwas Wertvolles geben, wie eine Magd, also eine Sklavin, oder viel Geld, was fast der Mahr entspricht oder fast die Hälfte der Mahr beträgt. Er soll ihr etwas geben, das mehr als das ist, was der Arme ihr gibt. Und der Arme soll entsprechend seinen Möglichkeiten, passende Kleidung oder Dirham geben. Allah - der Erhabene - hat es freigestellt und nicht spezifiziert.

Schaykh Abdulaziz bin Baz, rahimahullah

Quelle: Audioaufnahme aus Nuur ala ad-Darb ( عربي ) Übersetzung: Abu Davut Konyevi


[1] Nach der Aussage von Ibn Mas'ud stand Ma'qil bin Sinan Al-Ashja'i auf und sagte: „Der Gesandte Allahs fällte ein ähnliches Urteil unter uns bezüglich Birwa' bint Waschiq.“ Und Ibn Masud freute sich darüber. Quelle: Sunan al-Nasa’i, Scheidungsbuch, Nr. 3524. Als sahih von Al-Albani klassifiziert. 
[2] Ibn Qudamah, Al-Mughni, Band 7, S. 186