Frage:
Wenn eine Person sich nicht sicher vor den Fitan ihres Landes fühlen kann bezüglich ihrer selbst und ihrer Religion, ist die Hijrah in diesem Fall eine Pflicht für den Muslim, und wohin sollte er emigrieren?
Antwort:
Wenn die Situation so ist, wie beschrieben und der Muslim in Bezug auf sich selbst und seiner Religion (bzw. religiösem Engagement) verletzbar von den Fitan seines Landes ist, dann ist ihm die Hijrah vorgeschrieben, – wenn er kann – in ein Land, wo er sich sicher fühlt bezüglich seiner selbst und seiner Religion.
Und mit Allah ist der Erfolg. Allahs Salah und salam seien auf unserem Propheten Muhammed, seiner Familie und Gefährten.
Das Ständige Komitee für wissenschaftliche Forschung und Rechtsfragen
Fataawa al-Lajnah al-Daa’imah, Band 12, Seite 51, Fatwa-Nr. 7485

Frage:
Wie können wir heutzutage Hijrah um Allahs Willen machen?
Antwort:
Hijrah für Allah bedeutet, aus dem Land des Schirk in ein Land des Islam auszuwandern, wie es die Muslime von Makkah nach al-Madinah taten bevor ihre Leute Muslime wurden, weil es die Stadt des Islam geworden war, nachdem dessen Bewohner den Bay`ah (Treueeid) dem Propheten (Friede sei mit ihm) geschworen hatten und ihn baten, Hijrah zu ihnen zu machen.
Hijrah kann auch die Auswanderung von einem Land des Schirk in ein anderes Land des Schirk sein, wo das Übel weniger verbreitet ist und weniger Gefahr für die Muslime besteht, wie als einige der Muslime auf Befehl des Propheten (sallallahu alayhi wa sallam) von Makkah nach Abessinien (Äthiopien) auswanderten.
Das Ständige Komitee für wissenschaftliche Forschung und Rechtsfragen
(Schuyuch: Abdulaziz ibn Baz, Abdurrazzaq Afify, Abdullah ibn Ghudayyan)
Fataawa al-Lajnah ad-Daa'imah, Band 12, Seite 51, Fatwa-Nr. 9501

Allah تعالى sagte: “Diejenigen, die von den Engeln abberufen werden, während sie sich selbst Unrecht zufügten; zu jenen sagen sie (die Engel): ‘In welchem Zustand wart ihr?’ Sie sagen: ‘Wir waren unterdrückt auf der Erde.’ Sie sagen: ‘Ist die Erde Allahs nicht weit genug, dass ihr darin auswandern konntet?’ Ihre Heimstätte wird die Hölle sein. Welch schlimmes Ende.” (An-Nisa: 97)

Dies ist eine strenge Drohung für diejenigen, die die Auswanderung trotz ihrer Fähigkeit dazu bis zu ihrem Tod unterlassen haben. Denn die Engel, die ihre Seelen ergreifen, tadeln sie mit diesem großen Tadel und jene sagen zu ihnen: “Wir waren unterdrückt auf der Erde.” Das heißt; schwach und unfähig und wir hatten keine Möglichkeit zur Auswanderung. Und sie sind in dieser Hinsicht nicht ehrlich, weil Allah sie tadelte und ihnen drohte, und Allah legt keiner Seele auf, außer was sie zu tragen vermag.
Dieser Vers beinhaltet den Beweis, dass die Auswanderung zu den größten Pflichten gehört und dass ihre Unterlassung verboten ist, ja sogar zu den großen Sünden gehört.
Dieser Vers beinhaltet auch den Beweis, dass jeder, der stirbt, das vollendet hat, was ihm an Versorgung, Frist und Taten vorherbestimmt war.

Allah تعالى sagte: “Außer den Unterdrückten unter den Männern, Frauen und Kindern, die keinen Ausweg finden und keine Möglichkeit haben. Diesen wird Allah vergeben. Und Allah ist verzeihend und barmherzig.” (An-Nisa: 98-99)

Davon werden diejenigen ausgenommen, die tatsächlich unterdrückt sind, und in keiner Form die Möglichkeit zur Auswanderung haben.

Allah تعالى sagte: “Und wer auf dem Weg Allahs auswandert, wird auf der Erde viele Zufluchtsstätten und Wohlstand finden.” (An-Nisa: 100)

Dies ist eine Klarstellung, die zur Auswanderung anspornt, dazu anregt und die Vorteile darin nachweist. Derjenige, der in Seinem Versprechen wahrhaftig ist, verspricht demjenigen, der auf Seinem Weg auswandert, um Seine Zufriedenheit zu erlangen, dass er auf der Erde Zufluchtsstätten und Wohlstand finden wird. Die "Zufluchtsstätten" beinhalten die Vorteile der Religion und "Wohlstand" die Vorteile des Diesseits.
Denn viele Menschen glauben, dass die Auswanderung Zerstreuung nach Vertrautheit, Armut nach Reichtum, Demütigung nach Ehre und Härte nach Wohlstand bedeutet. Aber das ist nicht der Fall.

Shaykh Abdurrahman as-Sa`di

Quelle: Tafsir as-Sa'di, S. 195-196. Übersetzung: Abdulaziz as-Suisri