Das Prinzip der Zulässigkeit

Schaykh 'Abd ur-Rahmaan as-Sa'di sagte:
Das Prinzip bezüglich Handlungen der Ibadah ist das des Verbotes, es sei denn die Schari’ah ordnet eine Vorschrift dazu an. Und das Prinzip bezüglich weltlicher Angelegenheiten ist das der Zulässigkeit, es sei denn die Schari’ah ordnet ein Verbot dazu an.
Minhaajul-Qaasidien Mukhtasar fie Usulil-Fiqh, S.27
 
Anmerkung aus dem Al-Istiqaamah Magazin, 5. Ausgabe, Ramadaan 1417 n.H. / Januar 1997:
Das oben genannte Prinzip ist ein wichtiges, welches uns der Islam lehrt. Demzufolge, wenn es nun um Angelegenheiten der `aadaat (tägliche weltliche Handlungen) geht, wie Essen, Trinken, Tragen von Kleidung usw., dann ist alles erlaubt, es sei denn es gibt einen klaren authentischen Beweis, welcher ein Verbot dazu erteilt.
Wenn es hingegen um Handlungen der `ibaadaat (Handlungen der Anbetung) geht, dann verhält es sich gegenteilig. Hier kann nichts als Handlung der Anbetung etabliert werden, außer wenn es einen klaren authentischen Text (in der Schari’ah) dazu gibt, der diese vorschreibt. Somit ist der Grundsatz bezüglich der `aadaat der der ibaahah (Erlaubtheit), wohingegen der Grundsatz bezüglich der `ibaadaat der des tahriem (Verbotes) ist.

Scheich ul-Islaam ibn Taymiyyah sagte:
Aussagen und Handlungen der Menschen sind von zwei Arten:
`Ibaadaat (Handlungen der Anbetung), durch welche ihre Religion etabliert wird, und
`Aadaat (herkömmliche Gewohnheiten), welche im täglichen Leben benötigt werden.

Von den Grundsätzen der Schari’ah wissen wir, dass Handlungen der Anbetung die sind, die uns von Allah vorgeschrieben oder genehmigt wurden; nichts wird hier bestätigt außer durch die Schari’ah.
Was jedoch weltliche Aktivitäten der Menschen betrifft, so sind sie für das tägliche Leben notwendig. Hier ist das Prinzip das der Handlungsfreiheit; nichts darf hier verboten werden außer was Allah, der Vollkommenste, verboten hat. Dies ist der Fall, weil das Befehligen und Verbieten allein in Allahs Händen liegt.

Was die Anbetung betrifft, so muss es einen Befehl von Allah dazu geben. Demzufolge ist deutlich, dass, wenn es eines Befehls von Allah bedarf, um etwas zu etablieren, wie kann man dann sagen, dass etwas verboten ist, ohne Seine Anordnung? Deshalb sagen Ahmad bin Hanbal (gest. 241 n.H.) und andere Juristen, welche ihre Urteile auf Ahaadith basieren: In Bezug auf Handlungen der Anbetung ist das Prinzip tawqief (Einschränkung); d.h., nichts kann als Gesetz erlassen werden diesbezüglich, außer, was Allah als Gesetz erlässt. Wer das Gegenteil tut, riskiert es, in folgender Ayah mit inbegriffen zu sein:
{أَمْ لَهُمْ شُرَكَاءُ شَرَعُوا لَهُم مِّنَ الدِّينِ مَا لَمْ يَأْذَن بِهِ اللَّـهُ ۚ وَلَوْلَا كَلِمَةُ الْفَصْلِ لَقُضِيَ بَيْنَهُمْ ۗ وَإِنَّ الظَّالِمِينَ لَهُمْ عَذَابٌ أَلِيمٌ}
„Oder haben sie (etwa) Teilhaber, die ihnen als Religion festgelegt haben, was Allah nicht erlaubt hat? Wenn es nicht das (bereits ergangene) Wort der Entscheidung (des Aufschubs bis zum Jüngsten Gericht) gäbe, wäre zwischen ihnen wahrlich (schon jetzt) entschieden worden. Und gewiß, für die Ungerechten wird es schmerzhafte Strafe geben.?" [Surah asch-Schuraa 42:21]

Was jedoch Existenz Gepflogenheiten betrifft, so ist das Prinzip hier die Handlungsfreiheit, weil nichts verboten werden kann, außer was Allah verboten hat. Wer das Gegenteil tut, fällt unter Seine Aussage:
{قُلْ أَرَأَيْتُم مَّا أَنزَلَ اللَّـهُ لَكُم مِّن رِّزْقٍ فَجَعَلْتُم مِّنْهُ حَرَامًا وَحَلَالًا قُلْ آللَّـهُ أَذِنَ لَكُمْ ۖ أَمْ عَلَى اللَّـهِ تَفْتَرُونَ}
„Sag: Was meint ihr zu dem, was Allah für euch an Versorgung herabgesandt hat und was ihr dann als Verbotenes und Erlaubtes festgelegt habt, - sag: Hat Allah es euch tatsächlich erlaubt, oder ersinnt ihr etwas gegen Allah?" [Surah Yunus 10:59]

Dies ist ein großartiges und nutzbringendes Prinzip, auf dessen Basis wir sagen können, dass Kaufen, Verkaufen, Leasen, Geschenke Machen und andere solcher Angelegenheiten notwendige Tätigkeiten für Menschen sind, so wie es das Essen, Trinken und das Tragen von Kleidung ist. Demzufolge, wenn die Schari’ah etwas über diese täglichen Angelegenheiten sagt, dann ist es ein Befehl, der das gute Benehmen lehrt. Entsprechend hat sie verboten, was immer zur Korruption führt, hat verpflichtend gemacht, was notwendig ist, hat missbilligt, was überflüssig ist und genehmigt, was nützlich ist. Alles dieses wurde mit gebührender Abwägung des Ausmaßes und der Eigenschaften der verschiedenen Arten von Tätigkeiten, die involviert sind, getan. Da dies die Position der Schari’ah ist, steht es den Menschen frei, zu kaufen, verkaufen und zu leasen, wie sie es wünschen, so wie es ihnen freigestellt ist, zu essen und zu trinken, was sie mögen - solange es nicht haram ist. Auch wenn manche von diesen Dingen missbilligt werden, sind sie dem Menschen immer noch freigestellt, zu tun, da die Schari’ah nicht bis zu dem Ausmaß des Verbotes diesbezüglich geht, - sodass das ursprüngliche Prinzip der Zulässigkeit bestehen bleibt.
Al-Qawaa'idun-Nuraaniyyah al-Fiqhiyyahl, S. 112-113
Übersetzt von Umm Sayfullah