Frage:
Moderne Versicherungsverträge, welche vom Westen implementiert wurden, haben sich in unseren Ländern sehr weit verbreitet, sodass ein großer Teil der Muslime solche Verträge abgeschlossen hat. Viele Versicherungsunternehmen wurden gegründet. Darüber hinaus haben viele muslimische Kaufläute, Fabrikanten und Geschäftsleute Versicherungen als Garantie für ihre importierten Waren abgeschlossen, die beschädigt oder gestohlen werden, und auch als Wiedergutmachung bei Arbeitsunfällen für ihre Mitarbeiter, wie z.B. bei Zerstörung, Verlust, Schaden oder Todesfall.
Versicherungen können für den Verlust infolge von Unfällen, Diebstählen oder Schäden, die bei Autos passieren können, aufkommen, sodass der Versicherte finanzieller Verantwortung entweicht.

Auch durch Lebensversicherungen erhalten die Betroffenen eines Versicherten ein Erbe bei seinem Tod. Darüber hinaus gibt es viele andere Bereiche, in denen die Versicherungen für ihre Kunden finanziell - je nach abgeschlossenem Vertrag - aufkommen.

Des Weiteren gestalten Versicherungsgesellschaften Versicherungsverträge nach ihren eigenen Gesetzen, welche durch die Regierungen anerkannt und verabschiedet werden.

Wir wollen ihre Antwort zu unserer Frage, über die Rechtmäßigkeit von Versicherungsverträgen im Lichte der Schariah und gerne ein Urteil für das Betreiben solcher Unternehmen.

Antwort:
Alle Arten von Versicherungen sind haram, da sie Jahalah und Gharar beinhalten, welche unverzeihlich sind. Sie sind auch eine Form von Glücksspiel, und Unrechtmäßigem nehmen des Geldes der Leute, und beinhalten Riba. Es gibt eine Menge Beweise dafür, dass all diese Transaktionen verboten sind.

Allah (Erhaben ist Er) sagt: „Und zehrt nicht euren Besitz untereinander auf nichtige Weise auf und bestecht nicht damit die Richter, um einen Teil des Besitzes der Menschen in sündhafter Weise zu verzehren, wo ihr (es) doch wisst.“ (Surah Al-Baqarah 2:188)

Er (Erhaben ist Er) sagt auch: „Der Satan will (ja) zwischen euch nur Feindschaft und Hass säen durch berauschenden Trank und Glücksspiel und euch vom Gedenken Allahs und vom Gebet abhalten. Werdet ihr (damit) nun wohl aufhören?“ (Surah Al-Ma’ida 5:91)

Außerdem verbot der Prophet (sallAllahu alayhi wa sallam) den Gharar-Verkauf [1].

Ebenso ist es unzulässig, für Versicherungen zu arbeiten, da es Beihilfe zur Sünde ist.

Möge Allah uns Erfolg geben! Möge der Frieden und Segen auf unseren Propheten Muhammad, seiner Familie und seinen Gefährten sein.


Das Ständige Komitee für wissenschaftliche Forschung und Rechtsfragen
(Shaykh Abdul-Aziz ibn Abdullah ibn Baz, Shaykh Abdul-Razzaq Afify, Shaykh Abdullah ibn Ghudayyan, Shaykh Abdullah ibn Qa`ud)

Fataawa al-Lajnah ad-Daa'imah lil-Buhuth al-'Ilmiyyah wal-Iftaa; Teil 15, Seite 262-263, Fatwa Nr. 5918



[1] Muslim, Sahih, Buch über Transaktionen, Nr. 1513; Al-Tirmidhy, Sunan, Buch über Transaktionen, Nr. 1230; Al-Nasa'y, Sunan, Buch über Transaktionen, Nr. 4518; Abu Dawud, Sunan, Buch über Transaktionen, Nr. 3376; Ibn Majah, Sunan, Buch über Handel, Nr. 2194; Ahmad ibn Hanbal, Musnad, Band 2, S. 439; Al-Darimy, Sunan, Buch über Transaktionen, Nr. 2563.