Frage:
Ist es irgendjemandem erlaubt, Zeugnis für jemanden abzulegen, welcher auf dem Wege Allahs getötet wurde, indem wir ihn als „Schahiid“ (Märtyrer) bezeichnen, und dürfen wir solch eine Person auch so nennen, so wie man auch manche Personen als Rufer bezeichnet?

Antwort:
Die Angelegenheit in dieser Sache ist eindeutig, da Al-Bukhary in seinem ‘Sahih’ unter dem Kapitel des Jihad sagt: „Es kann nicht gesagt werden ‚der und der‘ ist ein Schahid“, und dann erwähnt er einige Ahadith zu diesem Thema.
Als Schahid kann der bezeichnet werden, welcher vom Offensichtlichen her einer ist, und unter ihnen gibt es den Schahid, welcher dies im Geheimen ist, während die Menschen davon nichts wissen. So könnte der Schahid, welcher offensichtlich als einer erscheint, weil er im Krieg getötet wurde, auch mit einer schlechten Absicht gestorben sein, während der geheime Schahid getötet worden sein kann, während niemand davon wusste – oder niemand angenommen hatte, dass er das Niveau des Märtyrers erreicht hat. Dann gibt es den Schahid, der auf andere Weise gestorben ist, als im Krieg getötet worden zu sein, so wie der Prophet (sallAllahu alayhi wa sallam) sagte: „Die Märtyrer sind fünf: einer, der an einer Pest stirbt, einer, der durch eine Bauchverletzung stirbt, einer, der ertrinkt, einer, der unter dem Steinschutt umkommt und einer, der im Kampf auf dem Weg Allahs getötet wird.“ (Al-Bukhary)

Wenn man also sagt: ‘Der und der ist Shaheed in Übereinstimmung mit dem, was offensichtlich ist’ dann ist nichts daran verkehrt inschaa‘Allah, auch wenn man befürchtet, dass er nicht auf der Sunnah war oder dass er nicht ernsthaft war – da man mit solch einer Aussage nicht behauptet, er wäre im Paradies, denn man fällt dieses Urteil nur nach dem, was Allah und Sein Gesandter (sallAllahu alayhi wa sallam) darüber gesagt haben.

Was uns anbelangt, so hoffen wir für denjenigen, welcher gute Taten vollbringt, dass er nur Gutes und das Paradies ernten wird, und wir fürchten für den Übeltäter die Strafe und das Höllenfeuer.


Shaykh Muqbil bin Haadii, rahimahullah

‚Ghaaratul Ashritah‘, Band 2, Seite 284-285